Strafverteidigung bei Stalking

Man droht Ihnen mit einer Strafanzeige wegen Stalking/ Nachstellung? Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten, nach der Ihnen Stalking/ Nachstellung vorgeworfen wird? Sie sind bereits wegen Stalking angeklagt und die Gerichtsverhandlung steht unmittelbar bevor?

Sie sollten auf jeden Fall einen Rechtsanwalt beauftragen, der Sie in dieser schwierigen Situation unterstützt und dafür sorgt, dass sie effektiv verteidigt und Ihre Interessen optimal vertreten werden.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding hat seit der Einführung des Stalking-Straftatbestandes (§ 238 StGB) im Jahr 2007 viele Beschuldigte / Angeklagte in Strafverfahren wegen Stalking bzw. Nachstellung vertreten – in Berlin und bundesweit. Er stellt auf dieser speziell eingerichteten Webseite eine Vielzahl von Informationen für diejenigen zusammen, die mit Stalkingvorwürfen konfrontiert werden.

Selbstverständlich übernimmt Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding auch gern Ihre Verteidigung in einem gegen Sie wegen Stalking geführten Strafverfahren oder steht Ihnen für eine ausführliche strafrechtliche Erstberatung zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu entweder telefonisch einen Termin (030 – 397 492 78) oder nutzen Sie die Online-Anfrage-Funktion.

Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding übernimmt im Stalking-Bereich auch – und inzwischen sogar überwiegend – Mandate aus anderen Bundesländern. Dies ist (auch was das Honorar angeht) unproblematisch, da sich der größte Teil der Mandate im schriftlichen Verfahren, also ohne Gerichtsverhandlung erledigen lässt.

Die Kanzlei vertritt im Stalking-Bereich ausschließlich Beschuldigte bzw. Angeklagte gegen entsprechende strafrechtliche Vorwürfe. Nebenklagevertretungen oder Vertretungen Geschädigter werden nicht übernommen. Geschädigten empfehlen wir, sich an die entsprechend spezialisierte Kanzlei des Rechtsanwalt Dr. v. Pechstädt zu wenden.

Was ist Stalking?

Der Begriff Stalking („to stalk“) kommt aus dem Englischen und wird als belästigen, nachstellen oder heranschleichen übersetzt. Stalking bezeichnet damit eine Vielzahl von Handlungsweisen, durch die der Täter mit einer anderen Person gegen ihren Willen in irgendeiner Art und Weise in Kontakt tritt, wobei die „Zielperson“ dieses Verhalten zumindest als belästigend empfindet. In der alltäglichen Wahrnehmung kommt Stalking zumeist bei Personen des öffentlichen Lebens vor (Schauspieler, Künstler, Politiker), tatsächlich aber ist Stalking längst ein Massenphänomen, das nicht auf in der Öffentlichkeit stehende Personen beschränkt ist. Dabei sind Frauen weitaus häufiger Opfer von Stalkinghandlungen als Männer. Die Täter sind zumeist Personen, die zuvor noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind. Hintergrund von Stalkinghandlungen sind oft plötzliche, mit sofortigem Kontaktabbruch verbundene Trennungen, deren Hintergründe der (ehemalige) Partner nicht versteht, weshalb er – gegen den Willen des anderen – den Kontakt zu diesem sucht, um eine Erklärung für die plötzliche Trennung zu erzwingen.

Stalking kann unter anderen durch folgende Handlungsweisen verwirklicht werden:

  • Aufsuchen/ Verfolgen der Zielperson
  • Telefonanrufe
  • Schreiben von SMS oder E-Mails
  • Schreiben von Briefen
  • intensive Erkundigungen im Bekanntenkreis
  • Zusendung von Geschenken/ Blumen etc.

Ist Stalking strafbar?

Ja. Seit März 2007 gibt es einen speziellen Straftatbestand, der Stalking unter bestimmten Voraussetzungen als Straftat definiert. Dieser Straftatbestand – § 238 StGB – lautet wie folgt:

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

  1. seine räumliche Nähe aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
  4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Aber auch schon vor Einführung des § 238 StGB im Jahr 2007 konnte Stalking strafbar sein – nämlich als Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) oder Hausfriedensbruch (§ 123 StGB).

Welche Strafen werden bei Stalking verhängt?

Das Gesetz sieht bei der Verwirklichung des Grundtatbestandes (§ 238 Abs. 1 StGB) einen Strafrahmen zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Das bedeutet, der zuständige Richter setzt – abhängig von der Schwere der Straftat im Einzelfall – eine Strafe fest, die sich in diesem Strafrahmen bewegt. Dabei wird bei Ersttätern in den meisten Fällen lediglich eine Geldstrafe festgesetzt. Bei Wiederholungstätern werden allerdings relativ häufig auch Freiheitsstrafen verhängt.

Bei Ersttätern ist bei guter rechtlicher Argumentation (dazu ausführlich unten, Verteidigungsmöglichkeiten) jedoch häufig eine Verfahrenseinstellung (mit oder ohne Geldauflage) zu erreichen. Damit wird eine für den Mandanten belastende Gerichtsverhandlung vermieden. Zudem erfolgt in diesen Fällen keine Eintragung ins Bundeszentralregister und in das Führungszeugnis und der Mandant kann sich in dieser Angelegenheit weiter als „unschuldig“ bezeichnen.

Kann ich wegen Stalking in Untersuchungshaft kommen?

Ja. Durch eine Ergänzung des § 112 a StPO, der die Voraussetzungen der Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr festlegt, können Stalker nun auch – unabhängig von Straferwartung – in Untersuchungshaft genommen werden, wenn zu befürchten ist, dass sie weitere ähnliche Taten begehen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit jedoch bislang nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht.

Was hat ein „Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz“ mit Stalking zu tun?

Opfer von Stalking erwirken oft vor dem Zivilgericht eine sog. einstweilige Verfügung gegen „ihren“ Stalker. Mit dieser einstweiligen Verfügung wird dem Stalker (zivilrechtlich) untersagt, sich seiner „Zielperson“ zu nähern oder sie in irgendeiner Art und Weise zu kontaktieren. Sollte der Stalker dies dennoch tun, so kann gegen ihn ein Ordungsgeld oder Ordnungshaft verhängt werden. Ordnungsgeld und Ordnungshaft stellen rein zivilrechtliche Sanktionen dar und haben mit der strafrechtlichen Ahndung des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung an sich nichts zu tun.

Allerdings kann auch das Zuwiderhandeln gegen eine einstweilige Verfügung eine Straftat darstellen – nämlich dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Gewaltschutzgesetz gegeben sind.

Sollte ich einer polizeilichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung folgen?

Nein, das sollten Sie keinesfalls tun. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen und sind deshalb nicht verpflichtet, einer solchen Vorladung Folge zu leisten. Es ist strikt davon abzuraten, einer solchen Ladung zu Beschuldigtenvernehmung zu folgen.

Der Stalkingparagraph bietet aufgrund seiner Unbestimmtheit und der wenig konkreten Formulierungen für einen versierten Strafverteidiger eine Vielzahl erfolgsversprechender Verteidigungsansätze. Die Vernehmungsbeamten der Polizei werden versuchen, durch gezielte Fragen genau diese Verteidigungsansätze zu zerstören. Als juristischer Laie durchschauen Sie nicht die rechtlichen Hintergründe entsprechender Fragestellungen und sind den Fragen der Vernehmungsbeamten deshalb meist nicht gewachsen. Deshalb sollten Sie sich vor dem Vernehmungstermin an einen Strafverteidiger wenden. Dieser sagt dann den Vernehmungstermin für Sie ab und beantragt Akteneinsicht. Nachdem Akteneinsicht gewährt wurde und Sie die Akte gemeinsam mit Ihrem Anwalt durchgesprochen haben, wird er in geeigneten Fällen für Sie eine schriftliche Stellungnahme zu den Tatvorwürfen verfassen. Mit einer solchen schriftlichen – und rechtlich fundierten – Stellungnahme lässt sich oft eine Verfahrenseinstellung erreichen.

Die meisten Beschuldigten denken, wenn sie einer Ladung zu Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leisten, wird man das als Schuldeingeständnis auffassen („Wer nichts sagt, hat etwas zu verbergen“). Das ist falsch. Jeder Polizeibeamte und jeder Staatsanwalt weiß, dass JEDER seriöse Anwalt seinem Mandanten davon abraten wird, zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Die Absage der Vernehmungstermins durch den Anwalt ist der Normalfall und führt keinesfalls dazu, dass man Sie aufgrund dessen für verdächtiger hält als zuvor.

Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es bzw. wie kann mir ein Rechtsanwalt helfen?

Der Stalkingparagraph ist sehr unbestimmt formuliert und bietet deshalb eine Vielzahl erfolgsversprechender Verteidigungsansätze. Voraussetzung einer Strafbarkeit ist u.a., dass durch die Stalkinghandlungen die „Lebensgestaltung [des Opfers] schwerwiegend beeinträchtigt wird“. Hier bietet sich für einen versierten Verteidiger ein breiter Argumentationsspielraum. Bloße Belästigungen (die oft angezeigt werden) erreichen meist noch nicht das Niveau einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinn des Straftatbestandes und werden deshalb nicht bestraft.

Außerdem stellt sich bei Stalkingfällen oft das Problem der Beweisbarkeit entsprechender Stalkinghandlungen. Nicht selten behauptet das Opfer zu Unrecht, dass es z.B. mehrmals täglich durch Telefonanrufe „seines“ Stalkers belästigt wird. Um zu einer Strafbarkeit des Stalkers zu kommen, muss im Strafverfahren nachgewiesen werden, dass es tatsächlich entsprechende Telefonanrufe gab und dass sie auch tatsächlich von dem angezeigten Stalker stammten. Hier scheitert eine Verurteilung oft an der Beweisbarkeit entsprechender Tatvorwürfe.

Erschreckend oft werden Stalkinghandlungen angezeigt, obwohl ersichtlich kein strafrechtlich relevantes Stalking vorliegt. In solchen eindeutigen Fällen kann es nach Beendigung des Strafverfahrens sinnvoll sein, Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) oder übler Nachrede (§ 186 StGB) zu stellen und entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Was kostet ein Rechtsanwalt, der mich in meinem Strafverfahren wegen Stalking verteidigt?

Allgemein gültige Aussagen zu den Kosten einer Vertretung durch einen Strafverteidiger in einem Strafverfahren wegen Stalkings lassen sich kaum treffen – es kommt jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Diesbezüglich wird auf die ausführlichen Erläuterungen von Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding zu den Kosten effektiver Strafverteidigung verwiesen. Als erste Orientierung mag folgendes dienen: Eine ausführliche (telefonische oder persönliche) Erstberatung auf Grundlage der Ermittlungsakte wird sich bei Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding meist zwischen € 200,00 und € 300,00 bewegen. Für die Vertretung im Ermittlungsverfahren (inkl. Erstberatung) werden Kosten zwischen € 600,00 und € 1500,00 fällig. Für die Vertretung im gesamten erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Erstberatung, Vertretung im Ermittlungsverfahren und Gerichtsverhandlung) muss man mit Kosten zwischen € 900,00 und € 2500,00 rechnen. All dies sind aber lediglich Orientierungssätze. Im Einzelfall kann das Honorar erheblich niedriger oder – abhängig von Schwierigkeit und Umfang des Falles – auch erheblich höher ausfallen.

Für alle Fälle aber gilt: Um herauszufinden, welche Kosten für eine Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Toralf Nöding in Ihrem konkreten Fall entstehen, sollten Sie telefonisch einen Termin für ein kostenloses und unverbindliches (telefonisches oder persönliches) Erstgespräch vereinbaren. In diesem ersten Gespräch schildern Sie Rechtsanwalt Dr. Nöding Ihre Angelegenheit ausführlich. Rechtsanwalt Dr. Nöding erläutert Ihnen dann, welche Kosten entstehen würden, falls er Ihre Vertretung übernimmt. Dieses erste Gespräch ist für Sie jedenfalls unverbindlich und kostenlos. Nach diesem Gespräch treffen Sie in Ruhe die Entscheidung, ob Sie Rechtsanwalt Dr. Nöding zu den vorgeschlagenen Honorarkonditionen vertreten soll. Auch bei schmalem Geldbeutel wird sich meistens eine für Sie angemessene Lösung finden lassen.

Letztendlich müssen Sie selbst entscheiden, was Ihnen eine gute Strafverteidigung wert ist. Rechtsanwalt Dr. Nöding übernimmt ein Mandat nur dann, wenn er der Meinung ist, Sie unter den vereinbarten Honorarkonditionen optimal und effektiv verteidigen zu können. Sie finden sicher Rechtsanwälte, die weniger kosten. Aber wollen Sie in einer so wichtigen Angelegenheit, bei der es um harte strafrechtliche Sanktionen geht, möglicherweise sogar um die Verhängung einer Freiheitsstrafe, wirklich den billigsten Rechtsanwalt beauftragen? Gute Strafverteidigung kostet Geld. In unserer Kanzlei erhalten eine optimale und effektive Strafverteidigung, die ihr Geld wert ist..

Gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe oder einer Pflichtverteidigung in Strafverfahren wegen Stalking?

Ja. Prozesskostenhilfe gibt es im Strafrecht zwar eigentlich nicht. Für einkommensschwache Personen gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe und der sog. Pflichtverteidigung.

Mit der Beratungshilfe lässt sich für einkommensschwache Mandanten eine strafrechtliche Erstberatung finanzieren; hierbei ist lediglich eine Zuzahlung in Höhe von € 10,00 zu leisten. Vorgelegt werden muss ein sog. Beratungshilfeschein, den die Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts ausstellt.

Bei einer sog. Pflichtverteidigung vorfinanziert die Landeskasse das gesamten Verteidigerkosten. Ein Fall der Pflichtverteidigung liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn der Mandant aufgrund schlechter Einkommensverhältnisse sich keinen Verteidiger leisten kann. Entscheidend ist vielmehr die Schwere des Tatvorwurfs, wobei als Faustregel gilt: Ein Fall der Pflichtverteidigung liegt in der Regel vor, wenn im Falle einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. Dies wird bei „normalen“ Stalkingfällen selten der Fall sein. Ausführlich zu denVoraussetzungen der Pflichtverteidigung im Strafrecht hier.